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BB satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Bürgerlich Soziale Heimat Bewegung "

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

(3) Der Verein hat seinen Sitz in "Duisburg".

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Vertretung der Bürger in politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten.

(2) Dabei verfolgt der Verein keinen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch die Erfüllung aller Maßnahmen welche geeignet sind den Zweck unter § 2 zu erfüllen.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.

(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung (z.B. Mitgliedsausweis) wirksam.

(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Ablehnungsgründe werden nicht mitgeteilt.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluß,
(d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung erfolgen
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(3) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Vorstand
hat ein Sonderkündigungsrecht für Personen welche durch ihr Verhalten den Zielen des Vereins entgegenstehen, oder Vereinsinterne Prozesse stören. Für das Sonderkündigungsrecht müssen 2/3 des Vorstands dem in einer gesonderten Vorstandssitzung zustimmen.
4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet. (vereinfachter Ausschluß)
In diesem Fall erfolgt der Ausschluß,
• wenn der Beitragsrückstand die Höhe von drei Monatsbeiträgen übersteigt
• das Mitglied mit diesen Beiträgen mehr als drei Monate im Verzug ist und
• auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat
• wenn das Mitglied erheblich gegen Ziele des Vereins verstoßen hat bzw. mit seinem Verhalten die Realisierung der Ziele im Wege steht.
In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß wird mit der Beschlußfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

§ 7 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und eine Aufnamhegebühr von € 10,00.

(2) Über die Höhe und die Erhebung des Beitrages entscheidet der Vorstand. Folgende Beitragshöhe wird festgelegt: Sozialbeitrag: € 3,00 pro Monat. Vollbeitrag € 6,00. Auf Antrag beim Vorstand können einem Mitglied, wegen außergewöhnlicher Belastung, die Mitgliederbeiträge befristet ausgesetzt werden.

(3) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen oder gegen Einzahlungsquittung Bar beim Schatzmeister eingezahlt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand ( §§ 11,12)

(2) die Mitgliederversammlung (§§ 13-17).

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Der Vorstand wählt einen Pressesprecher. Dieser kann auch vom Vorstand besetzt werden. Der Pressesprecher muß Vereinsmitglied sein.

(2) Vertretungsberechtigt ist jeweils der 1. Vorsitzender, sein Stellvertreter oder der Schatzmeister.

(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein / dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereins sein.
(4) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(5) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

§ 10 Beisitzer

Es steht dem Vorstand des Vereins offen „Beisitzer" zu bestimmen. Diese sind in ihrer Anzahl unbestimmt und unterstützen die Arbeit des Vorstandes. „Beisitzer" müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht

Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall belasten, bedarf der Vorstand keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch zu jederzeit einen Rechenschaftsbericht anfordern.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
(c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und
(d) wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen.

§ 13 Form der Berufung

(1) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

§ 14 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Beschlußfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(3) Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (Enthaltungen u. Nein-Stimmen werden nicht addiert oder auch anders wenn gewünscht)

(4) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 15 Beurkundung

(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Das Protokoll ist von einem VS-Mitglied zu unterschreiben.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die MV bestellte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einem gemeinnützigen Verein welcher laut Mitgliederversammlung bestimmt wird.